ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON HENDRIKS GRASZODEN



Artikel 1: Gültigkeit

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge und Lieferungen von, alle Aufträge an, sowie alle Verträge mit Hendriks Graszoden Groep B.V., mit Firmensitz in Heythuysen und/oder ihren Tochtergesellchaften, und zwar Hendriks Graszoden B.V., Hendriks Sport Development B.V., Hendriks Research B.V., Hendriks Cultuurtechniek B.V., Hendriks Expeditie B.V., Jwet B.V. Und Hendriks E-Commerce B.V. Alle mit Firmensitz in Heythuysen, nachfolgend genannt „der Benutzer“, unabhängig davon, ob sich diese auf bereits bestehende oder zukünftige Angebote oder geschlossene Verträge beziehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind außerdem anwendbar und gelten für Mitarbeiter und Geschäftsführung des Benutzers sowie für die vom Benutzer  eventuell zur Auftragsausführung eingeschalteten Dritten.
2. Der Benutzer behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit einseitig anzupassen bzw. zu ändern, wenn die Gesetz- und Regelgebung bzw. die Rechtsprechung diesbezüglich eine Änderung vorschreiben, und verpflichtet sich diese dem Auftraggeber dann schriftlich mitzuteilen. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder anteilig nichtig sind oder vernichtet werden müssen, bleiben die sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  davon unberührt. Benutzer und Gegenpartei werden dann gemeinsam verhandeln, um neue Bestimmungen zum Ersatz der nichtigen oder zu vernichtenden Bestimmungen zu vereinbaren, wobei das Ziel und der Zweck der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
3. Die Gültigkeit eventueller Einkauf- bzw. weiterer (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
4. Der Auftraggeber, mit wem bereits im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen ein Vertrag geschlossen wurde, erklärt sich stillschweigend mit der Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen für später geschlossene Verträge einverstanden.


    Artikel 2: Angebote, Vertragsabschlüsse, Änderungen

1. Alle Angebote des Benutzers, ungeachtet, ob diese als Sonderangebot oder als Preisangaben in Lagerlisten genannt werden, sind unverbindlich, insofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
2. Alle angebotenen Preise sind exklusive Umsatzsteuer (USt), insofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
3. In Bezug auf die von oder wegen des Benutzers zum Angebot erteilten Zeichnungen, Modelle, Designbeschreibungen, Musterkalkulationen, Exploration und dergleichen behält sich der Benutzer seine  Rechte und Befugnisse, die ihm aufgrund des Urheberrechts und weiterer (Europäischen) Gesetzgebung zum Geistigen Eigentum zukommen, vor. Die vorbezeichneten Sachen bleiben Eigentum des Benutzers und müssen bei Nicht-Zustandekommen des Vertrags unverzüglich vom Auftraggeber an den Benutzer zurückgegeben werden.
Der Benutzer hat das Recht, das durch die Ausführung eines Auftrags erlangte Wissen auch zu anderen Zwecken zu benutzen, insofern dabei keine streng vertraulichen Informationen der Gegenpartei an Dritte weitergegeben werden.
4. Die Dokumente, die vom oder im Namen vom Benutzer erteilt werden, dürfen auf keinerlei Weise, ganz oder anteilig, vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, oder auf irgendeine Art und Weise ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Zustimmung des Benutzers verwendet werden.
5. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag von der Gegenpartei schriftlich vom/von Vertreter(n) des Benutzers akzeptiert wurde. Der Auftraggeber wird dem Benutzer rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrags benötigten Daten erteilen. Eventuelle besondere Qualitäten, Eigenschaften und Beschaffenheit der zu liefernden Waren müssen schriftlich und rechtzeitig, jedoch vorzugsweise spätestens im Angebotsstadium vom Auftraggeber mitgeteilt werden.
6. Das im fünften Absatz Bestimmte gilt auch für Änderungen an bestehenden Verträgen.
7. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Spezifikationen, Berechnungen und dergleichen. Wenn sich diese während der Ausführung der Arbeiten ändern, ist der Benutzer befugt, diese Änderungen dem Auftraggeber weiter zu berechnen bzw. die mit dem Auftraggeber früher vereinbarten Preise anzupassen.
8. Der Auftraggeber entlastet den Benutzer von allen Haftungsansprüchen von Dritten, basierend auf einem Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte, die sich aus den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Modellen, Abbildungen usw. ergeben, und die eventuell gegen den Benutzer gestellt werden könnten.

    Artikel 3: Preis und Verrechnung von Kosten

1. Alle angebotenen bzw. vereinbarten Preise verstehen sich exklusiv der eventuell diesbezüglich geschuldeten Umsatzsteuer (MwSt.), insofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, und basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Kostenpreisindikatoren.
2. Der Benutzer behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn nach Zustandekommen des Vertrags, jedoch vor dem Zeitpunkt dessen Ausführung, Änderungen an einem oder mehreren Kostenpreisfaktoren dazu Anlass geben.
3. Der Benutzer setzt den Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis, wenn und insofern er das oben genannte Recht auf Durchführung von Preisänderungen nutzt. Die Gegenpartei ist in diesem Fall nicht berechtigt, den Vertrag aus diesem Grund zu kündigen, wenn die Preiserhöhung sich aus einer Befugnis oder Verpflichtung infolge der Gesetz- und Regelgebung ergibt, oder auf die Preiserhöhung von Rohstoffen, Löhnen usw. zurückzuführen ist, oder auf andere Gründe, die bei Vertragsabschluss redlicher Weise nicht vorhersehbar waren.
Wenn die Preissteigerung anders als infolge einer Vertragsänderung mehr als 10 % beträgt und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss auftritt, ist ausschließlich die Gegenpartei, die einen Anspruch auf Titel 5, Abschnitt 3 aus Buch 6 des ndl. Bürgerlichen Gesetzbuchs hat, berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen, insofern der Benutzer sich nicht dann doch noch bereit erklärt, den Vertrag auf Basis des ursprünglich vereinbarten Preises auszuführen.
Insofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden alle   Preise in Euro genannt.
4. Insofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten alle Preise ab Werk und die Kosten von Verpackung, Transport, Takelage-, Lade- und Löscharbeiten und Versicherung, Ein- und Ausfuhrsteuern, Zollkosten, Kosten im Zusammenhang mit Schnittabfall, falls der Auftraggeber das Gelieferte selbst verlegt und weitere Kosten, darunter die Kosten für den Erhalt der benötigten Dokumente, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Die Bezahlung findet immer in Euro statt, insofern der Benutzer nicht schriftlich etwas anderes angibt, dabei gilt eine Bezahlung erst als erfolgt, wenn der zu bezahlende Betrag vom Auftraggeber auf das Bankkonto des Benutzers überwiesen bzw. bar bezahlt wurde.
6. Wenn nach dem Zustandekommen des Vertrags, infolge der vom Auftraggeber angemerkten Änderungen in u.a., jedoch nicht begrenzt auf Bauplänen, -zeichnungen und dergleichen, vom Benutzer erneut Gewerkzeichnungen, Konstruktionsberechnungen und dergleichen angefertigt werden müssen, werden die sich hieraus ergebenden Kosten dem Auftraggeber komplett weiter berechnet, welcher diese Kosten bereits jetzt für dann anerkennt sowie deren Bezahlung garantiert.
7. Der Benutzer ist berechtigt,  dem Auftraggeber eventuelle Mehrarbeiten in Rechnung zu stellen. Unter Mehrarbeiten fallen alle Mehrarbeiten, die der Benutzer auf Anfrage und/oder auf Rechnung und/oder aufgrund neuer oder geänderter Umstände neben und zusätzlich zu den vertraglich zwischen dem Benutzer und dem Auftraggeber festgelegten Arbeiten verrichtet. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags hat keinen Einfluss auf das vorbezeichnete Eigentumsrecht des Benutzers.
Bei der Feststellung des Preises der Mehrarbeiten wird von den Konditionen ausgegangen, die im ursprünglichen Vertrag festgelegt worden sind.

     Artikel 4: Lieferung und Risiko

1. Die Frist, innerhalb der die Lieferung stattfinden muss, wird vom Benutzer nach Redlichkeit angestrebt und ist für den Benutzer niemals ein endgültiger Termin, insofern dies bei Vertragsabschluss nicht schriftlich anders vereinbart wurde. Wird eine direkte Lieferung verkauft, ohne Angabe eines bestimmten Liefertermins, erfolgt die Lieferung so schnell wie möglich.
2. Die vereinbarte Lieferfrist gilt ab dem letzten der folgenden Zeitpunkte:
             a.    dem Tag des Zustandekommens des Vertrags;
b.    dem Tag des Empfangs der für die Ausführung notwendigen Bescheide, Daten und dergleichen durch den Benutzer, sowie der vom Benutzer bewilligten ersten benötigten Arbeitspläne;
c.    dem Tag des Empfangs dessen, was laut Vertrag vor Beginn der Arbeiten per Vorauszahlung geleistet werden muss, durch den Benutzer.
3.    Die Lieferfrist basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen.
Wenn aufgrund von Änderungen der bezeichneten Arbeitsbedingungen Änderungen auftreten, wird die Lieferzeit dementsprechend verlängert, wenn es sich unter Berücksichtigung der Umstände, um eine angemessene Verlängerung handelt.
Eine Überschreitung der Frist, innerhalb derer die Lieferung stattfinden muss, führt niemals zur Haftung des Benutzers für direkte oder indirekte Folgen der Terminüberschreitung.
Der Auftraggeber ist nicht befugt, den betreffenden Vertrag wegen der Überschreitung der Lieferfrist zu kündigen.
4.    Insofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Benutzer das Recht, die zu liefernden Waren in Phasen zu liefern, wobei je nach Wahl des Benutzers jede Lieferung separat in Rechnung gestellt wird.
5. Der Benutzer ist verpflichtet, die Verträge sorgfältig auszuführen. Der Benutzer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber ihm die Waren zu liefern, in der Beschreibung, Qualität und Menge, die im Angebot beschrieben wurde.
6. Der Benutzer haftet nicht dafür, dass die Waren für den Zweck, für der Auftraggeber diese nutzen möchte, geeignet sind, insofern nicht das Gegenteil zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
7. Der Benutzer ist berechtigt, ohne Mitteilung an oder Absprache mit dem Auftraggeber, den Auftrag oder Teile davon, auszulagern oder von nicht beim Benutzer angestellten Dritten verrichten zu lassen, insofern dies seines Ermessens nach eine gute oder effiziente Ausführung des Auftrags fördert.
8. Wenn der Auftraggeber die Waren nicht, nicht fristgerecht oder nicht an dem vereinbarten Ort abnimmt, weil der Auftraggeber dazu nicht die benötigte Mithilfe leistet oder weil ein anderes Hindernis auf Seiten des Auftraggebers auftritt, ist der Auftraggeber rechtskräftig in Verzug und der Benutzer hat das Recht, die Waren ab dem Ort, wo und ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung stattfinden muss, auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers zu transportieren nach und zu lagern an einem vom Benutzer zu bestimmendem Ort.
Der Benutzer hat trotzdem das Recht auf Vergütung des dadurch erlittenen Schadens bzw. der gemachten Kosten. Diese Vergütung beträgt mindestens fünfzehn Prozent des Rechnungsbetrags, mit einem Mindestbetrag von 2.500,- €,  unvermindert des Rechts, mehr ergänzenden Schadensersatz zu beanspruchen und unvermindert des Rechts des Benutzers doch noch die Einhaltung des Vertrags zu verlangen.
9. Wenn das Gelieferte nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Angebot zur Lieferung vom Auftraggeber in Empfang genommen worden ist, ist der Benutzer (nach eigenen Ermessen und somit nicht verpflichtend) berechtigt, den Vertrag aufgrund dessen die Lieferung stattfindet, ohne gerichtliche Intervention zu kündigen und die zu liefernden Waren zu verkaufen oder zurückzunehmen bzw. die Einhaltung des Vertrags zu verlangen.
Der Benutzer ist trotzdem berechtigt, vom Auftraggeber die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem am dritten Tag nach dem vereinbarten Lieferdatum geltenden Marktpreis zu verlangen, unvermindert des Rechts, einen zusätzlichen größeren Schadensersatz zu fordern und unvermindert des Rechts des Benutzers doch noch die Einhaltung des Vertrags zu verlangen.
10.    Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung bzw. der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der zu liefernden Waren geht zu Lasten des Auftraggebers, ab dem Moment, an dem die zu liefernden Waren den Betrieb des Benutzers verlassen.
Der Transport erfolgt auf Risiko des Auftraggebers, insofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber kümmert sich auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko um eine passende Versicherung in Bezug auf die vorbezeichneten Risiken, die er dem Benutzer auf dessen erste Aufforderung hin vorlegt.
11.    Bei der Lieferung werden die Parteien das Gelieferte vor Ort prüfen und ein vom Benutzer geliefertes Übergabeprotokoll erstellen und unterzeichnen, in dem der Auftraggeber und der Benutzer mindestens den Zustand und die Zustimmung hinsichtlich des Gelieferten aufnehmen.
Da das Gelieferte derart ist, dass es ab dem Moment der Lieferung/Platzierung von diesbezüglich vom Auftraggeber beauftragten Personen weiter unterhalten und verwaltet wird, wird der Auftraggeber den Benutzer mittels Unterzeichnung des genannten Übergabeprotokolls von irgendeinem Anspruch in Bezug auf den Zustand und die Qualität des Gelieferten sowie sich eventuell daraus ergebenden Schaden (darunter, jedoch nicht begrenzt auf Schaden im Zusammenhang mit erlittenen Verletzungen).

    
    
     Artikel 5: Reklamationen und Rücksendungen
    
1. Wenn der Auftraggeber die Höhe eines Rechnungsbetrags bzw. die Tauglichkeit einer Lieferung anzweifelt, muss er seine Beschwerden dem Benutzer spätestens an dem Tag der Lieferung schriftlich mitteilen, unter Androhung des Verfalls des Reklamationsrechts.
2. Eine Reklamation in Bezug auf eine Lieferung bzw. das Gelieferte beeinträchtigt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers hinsichtlich anderer Lieferungen nicht.
3.    Angesichts der verderblichen Art des Gelieferten werden Rücksendungen vom Benutzer nicht akzeptiert sowie werden diese dem Auftraggeber niemals irgendein Recht auf Rückzahlung des vom Auftraggeber bezahlten bzw. irgendeinen anderen Anspruch rechtfertigen. Eventuelle Rücksendungen und mögliche diesbezügliche Lagerkosten gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.

Artikel 6: Verpackung

Eventuell bei der Lieferung benutzte Verpackungsmaterialien bleiben Eigentum des Benutzers. Der Auftraggeber muss diese Verpackung als guter Hausvater verwalten. Wenn die Verpackung bei Rückkehr im Unternehmen des Benutzers ganz oder anteilig fehlt und/oder beschädigt ist, geht dies vollständig auf das Risiko des Auftraggebers und die diesbezüglichen Kosten werden dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt.

Artikel 7: Eigentumsvorbehalt

1. Zur Sicherheit der korrekten und vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, behält sich der Benutzer das Eigentum des Gelieferten vor, bis zu dem Moment, an dem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Unter Verpflichtungen werden in diesen Geschäftsbedingungen die Verpflichtungen in Bezug auf die Gegenleistung, die dem Benutzer geschuldet wird, hinsichtlich:
a. den konform diesem Vertrag gelieferten oder noch zu lieferten Waren;
b. Kraft dieses Vertrags für den Auftraggeber zu verrichtende Arbeiten;
c. die Forderungen wegen Verzug hinsichtlich der Vertragserfüllung.
2. Wenn der Benutzer Forderungen hinsichtlich einer Ware gegenüber dem Auftraggeber hat, die mit einem Eigentumsvorbehalt versehen ist, sowie Forderungen an den Auftraggeber hinsichtlich einer Ware, die mit keinem Eigentumsvorbehalt versehen ist, dann dient eine Bezahlung des Auftraggebers erst zur Begleichung der Forderung der Ware, für die kein Eigentumsvorbehalt vorliegt.
3. Solange das Eigentum des Gelieferten nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, ist es diesem nur gestattet, das Eigentum des Gelieferten zu übertragen, wenn er im Falle eines Weiterverkaufs das Eigentum des Gelieferten gegenüber seinem Abnehmer vorbehält, bzw. dem Benutzer den von ihm geschuldeten Kaufpreis unverzüglich bezahlt, bzw. auf erste Aufforderung des Benutzers diesem ein Pfandrecht auf diese Forderung an seinen Abnehmer verschafft.
4. Solange das Eigentum des Gelieferten nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, das Gelieferte wie ein guter Hausvater für den Benutzer zu halten und es separat und deutlich erkennbar zu lagern. Eventuell in, auf oder an dem Gelieferten angebrachte Marken oder Symbole müssen für jeden sichtbar bleiben.
5. Der Benutzer hat das Recht, das unter Eigentumsvorbehalt Gelieferte zurückzunehmen, wenn und insofern der Auftraggeber mit der Erfüllung irgendeiner Verpflichtung gegenüber dem Benutzer in Verzug bleibt, Konkurs erklärt wird, einen Zahlungsvergleich beantragt hat, liquidiert wird, bzw. nach Beurteilung des Benutzers in Zahlungsschwierigkeiten verkehrt.
6. Der Auftraggeber erteilt dem Benutzer bereits jetzt für diesen Fall das unwiderrufliche Recht, die Betriebsgebäude und Gelände der Auftraggebers zu normalen Arbeitszeiten zu betreten oder von einem vom Benutzer anzuweisenden Dritten betreten zu lassen, wenn der Benutzer das Gelieferte zurücknehmen möchte oder wenn dieser die faktische Anwesenheit des Gelieferten in/auf dem Betriebsgebäuden und Gelände kontrollieren möchte.

     Artikel 8: Garantie

1.    Der Benutzer garantiert die Tauglichkeit, Frische und die vereinbarte Qualität des Gelieferten bei der Lieferung, insofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Die vom Benutzer gelieferten Waren entsprechen den üblichen Bedingungen und Normen, die diesbezüglich zum Zeitpunkt der Lieferung redlicher Weise vorausgesetzt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind.
2.    Mängel, die ganz oder anteilig die Folge von Vorschriften den Auftraggebers sind bzw. ganz oder anteilig verursacht werden durch einen vom Auftraggeber vorgeschriebenen Zulieferanten, Berater, Subauftragnehmer, Arbeitnehmer oder eine Hilfsperson, fallen nicht unter die Garantie.
3.    Nicht unter die Garantie fallen Mängel, die ganz oder anteilig zurückzuführen sind auf:
             a.    unsachgemäße Behandlung seitens des Auftraggebers;
b.    Unsachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber, wodurch das Gelieferte der Einwirkung von Feuchtigkeit, Verschmutzung, Austrocknung, hohen oder niedrigen Temperaturen bzw. zu langer Lagerung ausgesetzt wird;
c.    Gebrauch, Be- oder Verarbeitung des Gelieferten auf andere Weise als entsprechend der mitgelieferten erteilten Wartungsanweisung, Richtlinien und Produktbeschreibungen oder zweckentfremdet;
gelieferter Rasen fällt auf jeden Fall nicht unter die Garantiemängel, wenn die Mängel ganz oder anteilig die Folge der Tatsache sind, dass der Auftraggeber den Rasen nicht unmittelbar nach der Lieferung ausgerollt und gewässert hat.
d. Höhere Gewalt, wie in Artikel 10, Absatz 2, näher beschrieben.
4.    Wenn der Auftraggeber das Gelieferte anders benutzt, be- oder verarbeitet, als entsprechend den beim Gelieferten erteilten Richtlinien und Produktbeschreibungen oder anders als dem Zweck entsprechend, für den die Waren geliefert worden sind, verfällt die Garantie. Wenn das Gelieferte aus Rasen besteht, verfällt die Garantie auch, für den Fall, dass der Auftraggeber versäumt, den Rasen unmittelbar nach der Lieferung auszurollen und zu wässern.
5.    Wenn und insofern in Bezug auf das Gelieferte ein Lieferant gegenüber dem Benutzer in irgendeiner Form zur Garantie verpflichtet ist, geht die vom Benutzer gehandhabte Garantie niemals über die von diesem Lieferanten gewährte Garantie hinaus.
6.    Der Benutzer hat das Recht, den Mangel hinsichtlich des Gelieferten nach eigenem Ermessen zu beheben, durch kostenlose Reparatur oder kompletten Ersatz des Gelieferten.
Der Benutzer kann, nach Wahl des Benutzers, die Garantieverpflichtung auch durch Erstatten des Kaufpreises erfüllen. Der Benutzer ist nicht haftbar für irgendwelche, vom Auftraggeber infolge einer abgelehnten Lieferung erlittenen Schäden.
7.    Wenn der Benutzer zum vollständigen oder anteiligen Ersatz des Gelieferten übergeht oder zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung der Kaufsumme, kann der Benutzer den Vorteil der befristeten Nutzung, den der Auftraggeber hatte, mit dem Auftraggeber verrechnen.
8.        Im Falle eines Ersatzes oder einer Reparatur des Gelieferten gilt dieselbe Garantiefrist, wie unter Punkt 1 dieses Artikels genannt.
9.    Während des Zeitraums, in dem der Auftraggeber in Verzug ist, eine Verpflichtung, die sich für den Auftraggeber aus der vorliegenden oder irgendeiner anderen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtung  zu erfüllen, ist der Benutzer nicht zur Erteilung irgendeiner Garantieleistung verpflichtet.
10.    Jede Haftung gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf eine mangelhafte Lieferung ist immer begrenzt auf die oben genannten Garantieverpflichtungen.

     Artikel 9: Haftung

     Der Benutzer ist ausschließlich für direkten Schaden haftbar.
Der Benutzer ist niemals haftbar für indirekten Schaden, darunter verstanden, jedoch nicht ausschließlich darauf begrenzt, Schaden im Zusammenhang mit erlittenen Verletzungen, Gewinnausfall, entgangenes Sparpotential und Schaden durch Betriebsstagnation.
Der Benutzer ist nicht haftbar für Schaden irgendeiner Art, welcher die Folge einer Handlung oder des Versäumnisses von Subauftragnehmern oder Zulieferanten des Benutzers bzw. des Auftraggebers ist.
Der Benutzer ist nicht haftbar für irgendwelchen Schaden, welcher die Folge der durch oder im Namen des Auftraggebers erteilten, nicht korrekten Angaben ist.
Die hier aufgenommenen Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden nachweislich die Folge von Vorsatz oder grober Schuld des Benutzers, seiner Geschäftsführer, Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer ist.
Wenn der Benutzer für Schaden haftbar ist, ist diese Haftung auf jeden Fall begrenzt auf maximal den Netto-Rechnungsbetrag in Bezug auf den betreffenden Auftrag und immer begrenzt auf maximal den Betrag, den die Haftpflichtversicherung des Benutzers im betreffenden Fall ausschüttet.

Artikel 10: Höhere Gewalt

1.    Wenn und insofern der Benutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht ganz oder nicht fristgerecht am vereinbarten Ort nachkommen kann, infolge einer Ursache, welche nicht dem Benutzer zugewiesen werden kann, ist der Benutzer berechtigt, den betreffenden Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne deswegen schadensersatzpflichtig zu sein, aber unter Vorbehalt des Rechts auf anteiliger Bezahlung des bereits ausgeführten Teils des Auftrags, zu kündigen, bzw. die Verpflichtungen im Rahmen des betreffenden Vertrags für ein redlich festzulegenden Zeitraum zu unterbrechen, bzw. zu fordern, dass der Vertrag so angepasst wird, dass die Erfüllung doch noch möglich ist.
2. Unter Ursachen, die dem Benutzer nicht zugewiesen werden können, werden unter anderen verstanden: jede nicht vorhersehbare Stagnation im regulären Betriebsablauf des Unternehmens eines Dritten, von dem der Benutzer Waren oder Dienstleistungen bezieht, sowie sichtbare Änderungen seit Zustandekommen des Vertrags an den tatsächlichen Umständen, welche die Kostenpreisfaktoren oder Liefermöglichkeiten direkt oder indirekt beeinflussen, wie: Brand, Wasserschaden, besondere Wetterverhältnisse, wie überdurchschnittlicher Regenfall oder Trockenheit, Frost, Kälte, Eisbildung, Temperaturschwankungen, ansteckende Krankheiten, behördliche Maßnahmen, Verkehrsprobleme, Arbeitsstreiks oder Aussperrung, Pünktlichkeitsaktionen, Defekten an Maschinen oder Anlagen, Unterbrechung, Stagnation in Bezug auf die Anlieferung von Roh-, Hilfs- oder Brennstoffen, Überflutungen und alle weiteren Umstände, welche die Ausführung des Auftrags erschweren oder ausschließen.
3. Wenn einer der oben genannten Umstände sich ergibt, muss der Benutzer dieser schnellst möglich, unter Vorlage der vorhandenen Belege, dem Auftraggeber melden.
   
    Artikel 11: Bezahlung und Sicherheit
   
    1.    De Benutzer ist berechtigt, die Ausführung seiner Fakturierung gegenüber dem Auftraggeber, unabhängig davon, welche B.V. des Benutzers im auftretenden Fall Vertragspartner des Auftraggebers ist, an Dritte auszulagern bzw. an eine der genannten Tochtergesellschaften.
    2.        Alle Zahlungen müssen spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, und zwar  im Büro des Benutzers oder auf das auf der Rechnung, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebenen Bankkonten überwiesen oder eingezahlt werden.
    3.    Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der oben genannten Frist bzw. nicht innerhalb einer eventuell näher zu beschreibenden Frist bezahlt hat, ist er rechtskräftig in Verzug und ist der Auftraggeber ohne eine weitere Mahnung oder Inverzugsetzung verpflichtet, dem Benutzer ab diesem Moment einen Zinssatz von 1 % per Monat zu zahlen, dies bis zum Datum der vollständigen Bezahlung und unvermindert der sonstigen Rechte, die der Benutzer hat.
    4.    Alle Kosten, die sich für den Benutzer aus der Nicht-, nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftraggebers einer Verpflichtung aus diesem Vertrag ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten für die Mahnungen, Inkasso und Gerichtsvollzieher, sowie die Kosten des juristischen Beraters, Anwalts und Prozessbevollmächtigen, und alle außergerichtlichen sowie gerichtlichen Kosten.  Diese Kosten werden vom Benutzer und dem Auftraggeber festgelegt auf mindestens 15 % der zu fordernden Hauptsumme (inkl. MwSt.), mit einem Mindestbetrag von 1.000,00 €.
5.    Wenn und insofern der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug ist, sowie im Falle eines Konkurses, eines Antrags auf Zahlungsvergleichs und Stilllegung oder Auflösung, bzw. Pfändung  seines oder zu Lasten seines Unternehmens, ist all das, was der Benutzer vom Auftraggeber zu fordern hat, direkt fällig.
In diesen Fällen hat der Benutzer das Recht, den laufenden Vertrag und alle anderen zwischen dem Benutzer und dem Auftraggeber bestehenden Verträge, insofern noch nicht ausgeführt, ohne gerichtliche Intervention zu kündigen und nach eigenem Ermessen die gelieferten, noch nicht bezahlten Waren zurück zu nehmen, unvermindert des Rechts auf Schadensersatz.
Der Benutzer behält sich das Recht vor, eine vollständige oder anteilige Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen.
    6.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erste Aufforderung des Benutzers eine gewerbliche oder persönliche Sicherheit zu stellen bzw. eine Bankgarantie vorzulegen, jeweils nach Ermessen des Benutzers, für all das, was der Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrags oder anderweitig dem Benutzer schuldig sein sollte.
Bei einer Weigerung oder dem Unvermögen des Auftraggebers zur Erteilung der entsprechenden Sicherheit ist der Benutzer berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu kündigen und nach eigenem Ermessen die gelieferten, noch nicht bezahlten Waren zurück zu nehmen, unvermindert seines Rechts auf Schadensersatz.
7.    Der Benutzer ist berechtigt, alle fälligen Forderungen des Auftraggebers auf den Benutzer zu übertragen, mit allen geldbewerteten Forderungen des Benutzers an den Auftraggeber.
    8.    Der Benutzer ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtung zur Abgabe einer Ware auszustellen, bis der Auftraggeber all seine Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer oder einer zum Konzern des Benutzers gehörenden Rechtsperson unabhängig von ihrer Entstehung, erfüllt hat.

     Artikel 12: Geltendes Recht und Gerichtsstand
   
1.    Auf alle Verträge zwischen dem Benutzer und dem Auftraggeber gilt die niederländische Gesetzgebung.
    2.    Der niederländische Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen prävaliert vor dessen Erläuterung.
    3.    Alle Differenzen, die sich aus den Verträgen zwischen dem Benutzer und dem Auftraggeber ergeben, dürfen ausschließlich dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts in Roermond vorgelegt werden.

Auch Spitzenclubs wählen Hendriks-Qualität